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sorgenfrei umziehen
Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer zur Durchführung heranziehen.
Der Möbelspediteur führt unter Wahrung des Interesses des Absenders seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu vergüten sind besondere, bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Absender nach Vertragsabschluss erweitert wird.
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.
Soweit der Absender gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Umzugskostenvergütung hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh-, Radio- und HiFi-Geräten, EDV-Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Möbelspediteur nicht verpflichtet.
Die Leute des Möbelspediteurs sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- undsonstigen Installationsarbeiten berechtigt.
Falls auf Wunsch des Kunden obengenannte Arbeiten durchgeführt werden sollten geltet folgendes:
Für Flurschäden, Schäden durch Bohrlöcher (auch für Kabeln, Wasserleitungen oder andere unter der Wand befindliche Leitungen), sowie der daraus resultierenden Folgeschäden haftet der Kunde.
Für bereitgestelltes Personal kann keine Haftung übernommen werden.
Bei Leistungen zusätzlich vermittelter Handwerker haftet der Möbelspediteur nur für sorgfältige Auswahl.
Gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Leute des Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Absender verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.
Der Rechnungsbetrag ist bei Inlandstransporten vor Beendigung der Entladung in bar zu bezahlen.
Bei Auslandstransporten 50 % vor Beginn der Verladung in bar fällig, Rest in bar bei Entladung.
Oder in Form gleichwertigen Zahlungsmitteln zu bezahlen.
Bei Zahlungen durch Ämter, Arbeitgeber: Nur gegen Vorlage eines Kostenübernahmescheins/Bewilligung der zuständigen Behörde, des Arbeitsgebers. Die Bezahlung erfogt dann direkt auf unser Konto.
Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 findet entsprechende Anwendung.
Im Falle der Lagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden auf Verlangen des Absenders zur Verfügung gestellt.
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut von und nach Orten außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung.
Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahmezur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf die Grundsicherung begrenzt, der zur Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den selben Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzuges zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf den selben Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Hat der Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme zur Beförderung an. Der Wert des Umzugsgutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfeststellung zu ersetzen.
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).
Ziffer 6.6 DIN EN ISO 12522/1 wird durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB und HGB, insbesondere durch §§ 415 HGB, 346 ff BGB ersetzt.
Abweichend dieser Bestimmungen gilt:
Wird der Rücktritt bis 10 Tage vor geplanten Auftragsbeginn erklärt ist eine Gebühr von einem Drittel des Festpreises zu erstatten, mindestens aber zweihundert Euro.
Wird der Rücktritt 5 Tage oder weniger vor geplanten Auftragsbeginn erklärt ist die Hälfte des Festpreises zu erstatten, mindestens aber zweihundert fünfzig Euro.
Im Falle einer Terminverschiebung ist eine Gebühr von hundert fünfzig Euro zu erstatten.
Der Transport von Gefahrgut, gleichwertigen Gegenständen, Gegenständen, von denen mittelbar oder unmittelbar Gefahr ausgehen kann, in Säcken oder Tüten verpacktes Umzugsgut sowie von nicht intakten Kartonagen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Schäden, die auf nicht beanspruchungsgerechte Verpackung an leicht zerbrechlichen Gegenständen wie Glas, Kristall , Porzellan, Keramik, Steinplatten, Spiegel, Lampen und Röhren zurückzuführen sind, werden nur bis zu 25% des angegebenen Wertes des Umzugsgutes nur ersetzt, wenn die Gegenstände von Packern des Möbelspediteurs eingepackt wurden.
Darüber hinausgehende Werte können nach vorheriger Vereinbarung gegen Prämienzuschlag versichert werden.
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der unter 1. bis 9 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist (unabwendbares Ereigniss). Der Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.
Bitte geben Sie bei der Bestellung wahrheitsgemäß Ihre persönlichen Daten an.
Sollten sich diese Daten ändern, sind Sie verpflichtet, uns diese Änderungen unverzüglich per Email mitzuteilen.
Sollten Sie uns nicht informieren, sind wir berechtigt, den Ersatz der uns aufgrund der unterlassenen Mitteilung etwa entstehenden Schäden von Ihnen zu verlangen.
Sollten Sie unter der angegeben Telefonnummer nicht erreichbar sein bitten wir Sie sich selbst mit den Mitarbeitern am Standort in Verbindung zusetzen, um einen Liefertermin abzusprechen.
Der Verleih von Materialien unterliegt besonderen Konditionen, die im Folgenden aufgelistet sind:
Bei Abholung durch den Standort wird zusätzlich zum Mietzins eine Abholpauschale äquivalent der Anlieferpauschale des jeweiligen Standortes fällig.
Die Abholpauschale versteht sich in Euro inklusive Mehrwertsteuer.
Es wird für unsere gebrauchte Kartons, soweit diese im vollem Umfange gebrauchsfähig sind, d.h. z.B.:
Die Pfandrücknahme erfolgt zu den angegebenen Geschäftszeiten unabhängig vom Ort des Kaufes. Die genauen Öffnungszeiten für Kartonkauf und Rückgabe sind telefonisch zu erfragen.
Ihre Kundendaten werden ausschließlich für die Abwicklung der Bestellung gespeichert und verwendet. Grundlage hierfür sind die einschlägigen Datenschutzbestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Teledienstgesetzes.
Für den Fall, dass Sie eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, die von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich abweichen, gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
Werden Schadensersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, gehandelt hat.
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur.
Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Möbelspediteur und ausführender Möbelspediteur haften als Gesamtschuldner. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgesehene Haftung zu vereinbaren.
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.
Die Mindestprämie wäre bei einer Versicherungssumme von 10.000,00 € – 30,00 €.
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig in Textform anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z. B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.).
Nutzer unseres Services erklärt sich, mit der jeweils gültigen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Wir behalten uns das Recht vor die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch später eintretende Umstände verlieren, bleibt die Wirksamkeit dieses Vertrages im übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken des Vertrages.
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Es gilt deutsches Recht.
Unser Umzugsteam arbeitet sorgfältig und gewissenhaft, so dass sich keine Schäden einstellen dürften, insbesondere, wenn unser Packservice genutzt wird.
Schäden an von Ihnen selbst verpacktem Gut sind lt. § 451 g Handelsgesetzbuch grundsätzlich nicht gedeckt.
Wir als Spediteur sind Unternehmer gemäß dem Güterkraftverkehrsgesetz. Das bedeutet, wir sind von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Versicherung abzuschließen, die Schäden ausgleicht, für die wir verantwortlich wären.
Unser Unternehmen arbeitet hier mit der Schunck Group zusammen.
Diese – für Sie kostenlose – “automatische“ Versicherung ist die so genannte Grundhaftung.
Bis zu einer Höhe von 2.500 € wären Schäden gedeckt, die in unserem Verantwortungsbereich einträten. Alles Nähere hierzu finden Sie in unseren Haftungsbedingungen bzw. durch unsere Umzugsberater.
Die Grundhaftung bezieht sich immer auf den Zeitwert des Umzuggutes. Sie ersetzt keine Schäden, die wir trotz der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abwenden könnten, die also aufgrund so genannter “unabwendbarer Ereignisse“ einträten (zum Beispiel Fahrzeugverlust durch Brand in einem Straßentunnel, die Verursachung eines Unfalls durch eine Dritten, der nicht festgestellt werden kann und bei bei dem das Möbeltransportfahrzeug und die Ladung beschädigt werden, Unfall durch Blitzeis oder ähnliche Fälle).
Haben Sie das Gefühl, dass die Versicherungshöhe der Grundhaftung nicht ausreicht, benötigen Sie eine zusätzliche Umzugsguttransportversicherung, die wir gerne für Sie in der jeweils erforderlichen Höhe bei der „Schunk Group“ abschließen. Diese sollte vor dem Umzug bei der „Schunk Group“ gemeldet werden. Dieses übernehmen wir gerne für Sie. Mit einer Umzugstransportversicherung kann ein höherer Wert versichert werden als bei der Grundhaftung, es kann der Hausrat nicht nur zum Zeitwert, sondern zum Wiederbeschaffungswert versichert werden. Wenn sie wider Erwarten doch einmal Schäden beim Umzug feststellen, halten Sie unbedingt die Fristen zur Schadensreklamation ein.
Unser Umzugsberater wird Sie ausführlich über die Grundhaftung informieren und Sie über die Möglichkeiten einer weitergehenden Versicherung beraten.
Die zusätzliche Umzugsguttransportversicherung deckt auch Schäden, die durch das so genannte „unabwendbare Ereignis“ eintreten. Die Höhe richtet sich nach Ihrer Wertangabe. Sie kann entweder zum Neuwert (Wiederbeschaffungswert) oder zum Zeitwert des Hausrates abgeschlossen werden. Möbel und technische Einrichtungsgegenstände verlieren rapide an Wert. Viele Umziehende überschätzen den Zeitwert Ihrer Wohnungseinrichtung. Um bei einem Verlust des Hausrates nicht hohen materiellen Schaden zu erleiden, empfiehlt sich daher der Abschluss einer zusätzliche Umzugsguttransportversicherung zum Wiederbeschaffungswert (auch “Neuwertversicherung” genannt). Die Kosten dafür sind vergleichsweise gering.
Die zusätzliche Umzugsguttransportversicherung deckt aber immer nur den tatsächlichen Schaden. Immaterielle Werte können nicht ersetzt werden. Es zählt der tatsächliche Wert des beschädigten Gutes. Schäden an Gegenständen, die Sie selbst verpackt haben, können auch durch die Transportversicherung nicht ersetzt werden.
Kunstgegenstände, Antiquitäten und ähnliches können gesondert versichert werden.
Sofern Sie eine Hausratversicherung abgeschlossen haben, sollten Sie vor dem Umzug sorgsam die Versicherungsbedingungen lesen. In aller Regel ist bei Umzügen der Hausrat zwar für einen gewissen Zeitraum am alten und am neuen Wohnort versichert, nicht jedoch während des Umzuges selbst. Bei einem Schaden hilft in diesen Fällen unsere Transportversicherung.
• Gern beraten wir Sie ausführlich in allen weiteren Fragen rund um Ihren Umzug.
Der Tag des Umzugs rückt immer näher und Sie haben vieles zu beachten und zu organisieren. Da sind Sie froh, wenn Ihr Möbelspediteur Ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht. Ihre wertvollen Möbel sollen beim Auszug, während des Transportes und beim Einzug in Ihr neues Heim in sicheren Händen sein. Den ersten Schritt haben Sie bereits gemacht, indem Sie sich an einen qualifizierten Möbelspediteur gewandt haben. Er wird Ihr Gut wie sein eigenes behandeln. Trotzdem: Selbst bei sorgfältigster Arbeitsweise können Schäden vorkommen. Folgende Beispiele veranschaulichen das:
Bei einem Stau im Tunnel fährt ein Fahrzeug auf die stehenden Fahrzeuge auf. Das im Stau stehende Fahrzeug des Möbelspediteurs brennt aus, der Unfall war für diesen unvermeidbar.
Durch einen anderen Verkehrsteilnehmer, der eine rote Ampel übersehen hat, kommt es zu einem Unfall, bei dem die Möbel auf dem Fahrzeug des Möbelspediteurs beschädigt werden.
Unfall durch Naturgewalten Infolge widriger Witterungsverhältnisse verunfallt der Möbelwagen samt Ladung. Typische Beispiele sind der Orkan “Lothar”, der Ende 1999 wütete, oder Lawinenabgänge in den Alpen. Eine Haftung des Möbelspediteurs ist nach Gesetz nicht gegeben.
Ihr Möbelspediteur ist pflichtgemäß für alle Schadenfälle versichert, für die er nach dem Gesetz haftet. Bei den hier aufgeführten Beispielen ist der Schadenersatz durch den Möbelspediteur bzw. dessen Versicherer jedoch ausgeschlossen. Nach §§ 426, 427 Abs. 1 HGB ist der Möbelspediteur in diesen Fällen von seiner Haftung befreit. Der Schaden an Ihren wertvollen Möbeln wird nicht erstattet.
Durch den Abschluss einer Umzugstransportversicherung, die auch die in den Beispielen aufgeführten Schäden ersetzt.
Wenn es beim Umzug zum Schaden kommt sind unbedingt die Fristen einzuhalten.
Kommt es zu Schäden, ist es wichtig die Fristen für die Schadensmeldung einzuhalten. Am besten ist, nach dem Entladen des Lkw und dem Einräumen der Möbel erst einmal tief durchzuatmen. Nehmen Sie sich die Zeit, mit dem Teamleiter der Umzugsmannschaft einmal in aller Ruhe durch die neue Wohnung zu gehen und sich alles genau anzusehen. Vermerken Sie Reklamationen gleich auf dem Arbeitsschein, bzw. dem gesonderten Abnahmeprotokoll. Auf dem Abnahmeprotokoll vermerkte Schäden gelten als uns gemeldet. Lassen Sie sich eine Durchschrift des Scheines geben.
Offen ersichtliche Schäden müssen uns spätestens am Tag nach dem Umzug schriftlich angezeigt werden. Der Schaden ist zu beschreiben (“Esszimmertisch beschädigt” reicht also nicht, “Kratzer im Tischbein des Esszimmertisches” beschreibt den Schaden). Der Gesetzgeber hat die Schriftform vorgesehen. Telefonische Schadensmeldungen reichen also nicht! Für so genannte “verdeckte”, also nicht offen ersichtliche Schäden gilt, dass der Schaden spätestens 14 Tage nach dem Umzug angezeigt sein muss. Es gelten die gleichen formalen Kriterien wie bei den offen ersichtlichen Schäden. Die Fristen gelten für Schadensreklamationen sowohl wenn Sie eine Transportversicherung abgeschlossen haben, als auch wenn Sie sich nur auf unsere Grundhaftung verlassen. Werden die Fristen überschritten, wird die Versicherung die Regulierung des Schadens ablehnen. Die Aufnahme der Schäden auf dem Arbeitsschein ist eine Tatsachenfeststellung, sie stellt keine Schuldanerkenntnis unsererseits dar.